AGB

  1. Für alle Geschäfte von DESIGN4RENT (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, welche vom Vertragspartner (nachfolgend Kunde oder Mieter) nach Kenntnisnahme und durch die Auftragserteilung anerkannt und ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Abweichende Nebenabreden sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich getroffen sind. Entgegenstehende oder kollidierende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Kunde oder Mieter genannt) werden ausdrücklich abgewehrt. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen des landesspezifischen Rechtes der fakturierenden DESIGN4RENT Gesellschaft. Die restlichen Bestimmungen und Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
  2. Alle Fotos, Werbung, Texte und Inhalte der Internetseite www.design4rent.com sind Eigentum der DESIGN4RENT ITALIEN - Chilli S.r.l. Jegliche anderweitige Publikation bedarf der schriftlichen Zustimmung der DESIGN4RENT ITALIEN - Chilli S.r.l.
  3. Als vereinbart gilt der Leistungsumfang, der sich aus dem schriftlichen Angebot ergibt. Inhalt und Umfang des Mietverhältnisses wird durch schriftliche Auftragsbestätigung, Stempel und Unterschrift auf dem Angebot des Vermieters bestimmt. Alle vorhergetroffenen Vereinbarungen werden dadurch aufgehoben. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind generell unverbindlich. Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kataloge und Internetseiten des Vermieters sind unverbindlich
  4. Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Das Eigentum an allen Gegenständen bleibt immer auf Seiten des Vermieters. Das Anbringen von Werbematerialien auf den gemieteten Gegenständen ist nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vermieter erlaubt.
  5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Vermieter in Verzug befindet. Für diese Fälle verpflichten sich die Vertragspartner zu einer Anpassung ihres Vertragsverhältnissen auf der Grundlage von Treu und Glauben.
  6. Der Vermieter verpflichtet sich, Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern, d.h. das das Mietgut keine Neuware ist und der Kunde erklärt davon in Kenntnis und ausdrücklich damit einverstanden zu sein und kann diesbezüglich keinerlei Einreden erheben.. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls der Vermieter, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage ist, das bestellte Material zu liefern.
  7. Bei rechtzeitig gemeldeten (siehe Absatz 3) und in der Folge festgestellten Mängeln der Lieferung wird der Vermieter den betroffenen Teil nachbessern oder Ersatz liefern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit ausgeführt oder ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Mieter eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen.Von der Pflicht auf Nachbesserung oder Ersatz ausgeschlossen sind sämtliche Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf die betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, fahrlässiges Verhalten des Kunden, fehlerhafte Montage, Nichtbeachtung der Aufstell- und Anschlussbedingungen oder Veränderungen an der gelieferten Ware.Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind - soweit diese durch zumutbare Untersuchungen sofort feststellbar sind - unverzüglich gegenüber dem Vermieter schriftlich anzuzeigen und jedenfalls innerhalb von 8 (acht) Tagen. Nach Ablauf der 8 Tage Frist und nicht rechtzeitiger Mitteilung gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
  8. Die Auslieferung erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter Anlieferung/Abholung an/von einer vom Mieter anzugebenden Anschrift, so wird der Vermieter dem Mieter die anfallenden Kosten vorab schriftlich anbieten. Transporte erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Mieters, d.h. für eventuelle Verspätungen durch höhere Gewalt, Blockade des Verkehrs, athmosphärische Ereignisse oder Naturkatastrophen kann der Kunde in keiner Weise vom Vermieter Schadensersatz fordern.
  9. Alle Auf- und Abbau sind Zusatzleistungen, die der Vermieter dem Kunden innerhalb des Angebots schriftlich vorab anbietet. Zusatzkosten des Personals auf Grund von Wartezeiten, die vom Kunden oder anderen Sublieferanten des Kunden verursacht werden, werden dem Kunden mit genauer Stundenaufstellung in Rechnung gestellt
  10. Der Mieter oder ein von ihm benannter Vertreter hat bei der Anlieferung und Abholung des Materials anwesend zu sein. Falls Mieter oder Vertreter bei der Anlieferung nicht anwesend sind, werden die vermieteten Güter - sofern möglich - am vereinbarten Übergabeort hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
  11. Der Mieter verpflichtet sich, nach Ablauf der Mietzeit die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie er sie übernommen hat an den Vermieter zurückzugeben, abgesehen von der normalen Abnutzung durch den vereinbarten Gebrauch. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut nach Ablauf der Mietzeit abholfertig bereit zu halten. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, Wartezeiten und/oder zusätzliche Mietpreise zu verrechnen.
  12. Gibt der Mieter das Mietgut nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jede angefangene Mieteinheit bis zur Rückgabe an den Vermieter Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter Schadensersatz in der Höhe des Listenpreises für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.
  13. Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen und ist die Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Zählung und Schadensfeststellung erst in den Lagern des Vermieters stattfindet. Der Vermieter stellt sicher, dass in der Zeit der Abholung bis zur Zählung im Lager keine Verluste oder Beschädigungen eintreten.
  14. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und nur für den vereinbarten Zweck zu gebrauchen.
  15. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum des Vermieters nicht durch Dritte beschädigt oder sonst beeinträchtigt wird. Der Mieter ist verpflichtet gegenüber Dritten, welche eine Pfändung oder andere Exekutionsmaßnahmen des Mietgutes beabsichtigen, zu erklären, daß dasselbe im Eigentum des Vermieters steht. Der Mieter ist verpflichtet, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Mietsache unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und darf nicht selbst oder durch Dritte – und jedenfalls nicht ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters – die Reparatur des Mietgutes vornehmen.
  16. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände angemessen zu versichern. Auf Wunsch des Mieters wird die Ware auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert, sofern dieses den Versicherungsauflagen entspricht. Die Versicherungspolizze ist als Kopie erhältlich. Falls die Mietgegenstände von dem Vermieter versichert sind, obliegt es dem Mieter, im Falle von Diebstahl, Verlust, Untergang, Beschädigung oder jedwedem anderen Schaden diesen unverzüglich nach Feststellung der zuständigen Polizeibehörde zu melden und innerhalb von 24 Stunden schriftlich der Vermieterin. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und macht den Mieter für den Schaden haftbar.
  17. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, insbesondere aber nicht ausschliesslich jene, die auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, fahrlässiges Verhalten des Kunden, fehlerhafte Montage, Nichtbeachtung der Aufstell- und Anschlussbedingungen oder Veränderungen an der gelieferten Ware zurückzuführen sind. Der Mieter verpflichtet sich mittels einer eigenen Versicherungspolizze (Haftpflicht gegenüber Dritten) oder persönlich haftend, zum Ersatz der Schäden an Sachen oder Personen, welche durch den Gebrauch des Mietgutes entstehen und enthebt diesbezüglich den Vermieter jeglicher Haftung. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter dem Vermieter die Reparaturkosten zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Schäden oder Verlust hat der Mieter dem Vermieter den “Versicherungswert/Value of Insurance” der auf der Internetseite www.design4rent.com vermerkt ist, zu ersetzen. Dabei ist es unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den Mieter oder durch eine dritte Person verursacht wird. Der Vermieter kann verlangen, dass Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den Vermieter abgetreten werden.
  18. Der Vermieter haftet dem Mieter nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist durch den Mieter zu beweisen. Die Schadensersatzansprüche des Mieters umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Weiters ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters auf die Höhe des zweifachen Mietpreises (im Falle von Transport und anderen Dienstleistungen auf den für dieses Leistung im Angebot vereinbarten Preis) beschränkt.
  19. Rechnungen sind entsprechend der in Angebot und Rechnung angeführten Zahlungsfristen zu bezahlen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vereinbarung von Vorkasse oder Teilzahlungen vor Lieferung, das Mietgut ohne weitere Mahnungen nicht auszuliefern, oder vor dem vereinbarten Rückgabetermin wieder abzuholen, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht, oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Mieter kann daraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Auslieferung im Falle des Zahlungsverzuges zu verweigern bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig abzuholen. Im Bedarfsfall ist der Vermieter berechtigt, eine angemessene Kaution für die Ware zu verlangen. Bei Neukunden behält sich der Vermieter vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
  20. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet 50% des Nettomietpreises zuzüglich der gesetzlich Mwst. zu bezahlen, wenn die Kündigung in weniger als 30 Tage vor Mietbeginn erfolgt. Kündigt der Mieter innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn werden 100 % des Nettomietpreises zzgl. der Mehrwertsteuer fällig. Diese Regelung gilt ebenso für alle Zusatzleistungen, Transporte, Manpower, die im schriftlichen Angebot enthalten sind.
  21. Alle Mietpreise verstehen sich in Euro, zzgl. Mehrwertsteuer, exklusive Transport, Montage- und Demontagekosten.